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Diesel

Autosteuer – Kfz Steuer Diesel

Aktuelle Kfz Steuer mit dem Steuersatz für Dieselfahrzeuge, Autosteuer für nicht nachgerüstete Fahrzeuge und Neuwagen ohne Partikelfilter.

Für Dieselfahrzeuge erhöht sich im Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 der jeweilige Steuer­satz um 1,20 Euro je 100 cm³ Hubraum oder einen Teil davon, wenn das Kraftfahrzeug nicht einer der Partikel-Minderungs­stufen PM01 bis PM5 nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a STVZO entspricht. Das heißt,  wenn Fahrzeuge nicht mit einem entsprechenden Partikel-Filtersystem nachgerüstet wurden (Stufe PM01bis PM4) bzw. nicht bereits serien­mäßig (Stufe PM5) damit ausgerüstet sind. Dies gilt auch für Dieselfahrzeuge, die aus technischen Gründen nicht nachgerüstet werden können.

 Autosteuer Tabelle für Dieselfahrzeuge

 

Emissionsgruppe Schlüsselnummer in den
Fahrzeugpapieren
Geltungsdauer

Steuersatz je
angefangene
100 cm³ in EUR

Euro 3, Euro 4, 3 Liter Auto 30-33, 36-48, 53-70, 72-75, bis 31.12.2003
ab 01.01.2004

13,80
15,44

Euro 2 25, 26, 27, 35,
49, 50, 51, 52, 71
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004

14,83
16,05

Euro 1 und
Vergleichbare
01, 02, 03 123, 043,
093, 11-14, 16, 18,
21, 22, 28, 29, 34, 77,
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005

23,06
27,35

Andere, nicht schadstoffarme, Autos, die bei
Ozonalarm fahren dürfen
103, 153, 17,
19, 20, 23, 24,
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005

27,35
33,29

Andere, nicht schadstoffarme Autos, die bei
Ozonalarm nicht fahren dürfen
03, 04, 054, 09, bis 31.12.2004
ab 01.01.2005

33,29
37,58

Übrige 00, 05, 06, 07,
08, 10, 15, 88,
 

37,58

1. Bei einem Hubraum von mehr als 2000 cm³ gilt diese Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis, sofern sie vor dem 26. Juli 1995 zugewiesen wurde.

2. Bei einem Hubraum von 1400 bis 2000 cm³ muss zusätzlich durch eine Hersteller-Bescheinigung nachgewiesen werden, dass ein der im Anhang zu § 40c Abs. 1 BundesImmissionsschutzgesetz (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII STVZO), Nr. 2.2.2 (Anhang III A Richtlinie 70/220/EWG) oder Nr. 2.2.4 (Richtlinie 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist.

3. Fahrzeuge mit Ottomotor müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemisch-Aufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief / Fahrzeugschein unter Ziffer 5  Antriebsart:  Otto-GKAT und die Schlüsselnummer 51 eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist gleichwertig.

4. Gilt nur für Kraftfahrzeuge, die vor dem 01. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 01. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm Stufe A anerkannt wurden.

 

Alle Angaben ohne Gewähr

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