Steuerratgeber
Unser Steuerratgeber bietet Ihnen viele nützliche Tipps und
Informationen rund ums Thema Steuer
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Zweitwohnungssteuer für Campingwagen
 Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auch für Mobilheime, Wohnmobile sowie Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt sind, ist rechtlich zu lässig. jlp/Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 9 LB 5/07
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Pkw-Steuerklasse nicht nur nach Euronorm
 Die Angabe der Euronorm in einem Pkw-Verkaufsprospekt bedeutet weder eine Zusicherung noch eine Festlegung, dass das Fahrzeug in eine bestimmte Steuerklasse eingeordnet wird, sondern sagt lediglich aus, dass das Fahrzeug die Grenzwerte einer bestimmten Schadstoffklasse einhält. Dabei erfolgt die Einstufung in die Emissionsklassen nach der Schlüsselnummer, die auch in den Fahrzeugpapieren ebenso wie im Verkaufsprospekt ausgewiesen ist. Die Schadstoffklasse ist daher nur ein Kriterium für die steuerliche Einordnung, deren Bemessung von weiteren Kriterien abhängig ist. Eine Verkehrssitte, dass von der Schadstoffklasse zwingend auf die steuerliche Eingruppierung geschlossen werden kann, existiert nicht. Landgericht Heilbronn, Az.: 2 O 210/06 Sch-jlp
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Einzugsermächtigung für Kfz-Steuer
Die Forderung einer Kfz-Zulassungsbehörde, vor der Kfz-Zulassung eine Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer zu erteilen, ist rechtmäßig und hat seine Rechtsgrundlage im Kraftfahrzeugsteuergesetz. Eine solche Forderung ist auch rechtmäßig, wenn der Antragsteller über ein eigenes Girokonto bei einer Bank verfügt. Zudem wird durch eine solche Auflage nur geringfügig in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingegriffen. Eine Verhältnismäßigkeit ist gegeben. Steuerrückstände lassen sich so effektiver vermeiden. Verwaltungsgericht Trier, Az.: 2 K 226/05, jlp
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Steuerrechtliche Zuordnung
Die Frage, ob ein Kraftfahrzeug steuerrechtlich als Lkw eingeordnet wird oder als Pkw, wird nicht durch die straßenverkehrszulassungsrechtliche Zuordnung entschieden, sondern wird von dem dafür zuständigen Finanzamt nach steuerrechtlichen Kriterien beurteilt. Im vorliegenden Fall begehrte der Halter eines Diesel-Pkw der Marke Golf I die Umschreibung seines Pkw zu einem Lkw, um so die Minderung seiner Kraftfahrzeugsteuer zu erreichen. Er beantragte, dass sein Kraftfahrzeug nicht als Pkw nach dem Hubraum, sondern als “anderes Fahrzeug” (wie z.B. Lkw) nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert werden sollte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes hat hierzu bereits erklärt, dass die straßenverkehrsrechtliche Einstufung eines Kraftfahrzeuges steuerrechtlich nicht bindend ist. Deswegen hätte der Pkw-Halter mit seinem zuständigen Finanzamt abklären müssen, ob sein Kraftfahrzeug steuerrechtlich als Lkw anerkannt wird oder nicht. jlp,Verwaltungsgericht Braunschweig, Az.: 6 B 224/04
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