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Gewährleistungszeitraum – Reparaturzeiten in der Garantie

Kann man innerhalb der Reparaturzeiten in der Garantie die Arbeiten für Inspektion und Wartung auch bei einer Freien Automobilwerkstatt vornehmen lassen oder verliert man dadurch die Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung? Das Aufsuchen einer freien Autowerkstatt wegen einer Inspektion oder einer Reparatur geht für viele Autofahrer mit einer Verunsicherung einher. Sie befürchten Nachteile, wenn die Arbeiten nicht von einer Vertragswerkstatt, sondern von einer freien Werkstatt durchgeführt werden. Niemand möchte schließlich deswegen etwa seine Neuwagengarantie aufs Spiel setzen. Häufig nutzen Fahrzeughersteller diese Ängste geschickt in ihrem Sinne, in dem sie Verbraucher in die Irre führen, etwa durch Aufkleber auf Serviceheften oder auf den Websites von Fahrzeugherstellern, die falsche Aussagen enthalten. So etwa, dass die Arbeiten nur bei der Vertragswerkstatt durchgeführt werden dürften, will der Halter Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung nicht verlieren.

Der Gesamtverband Autoteile-Handel (GVA) geht gegen solche Wettbewerbsverstöße von Autokonzernen und Autohäusern mit dem Ziel vor, den Wettbewerb für die Verbraucher zu sichern.

Auch freie Werkstätten dürfen im Gewährleistungszeitraum Wartungen und Inspektionen an Kraftfahrzeugen durchführen, ohne dass die Garantie erlischt. Weder die Ansprüche des Autofahrers aus der gesetzlichen Gewährleistung, noch die Garantieansprüche können durch Wartung oder Inspektion in einer freien Werkstatt oder Verschleiß- und Unfallreparaturen in Gefahr geraten. Empfehlenswert ist es, auf der Rechnung vermerken zu lassen, dass die Arbeiten nach Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden. Die freie Werkstatt darf auch das Serviceheft abstempeln, wenn die Inspektion gemäß den Vorgaben des Fahrzeugherstellers erfolgt ist.

Im Rahmen von Kulanzfällen, Rückrufaktionen oder bei der Beseitigung von Produktionsfehlern kann der Autohersteller dagegen Vorgaben machen, welche Teile eine Autowerkstatt zu verwenden hat und wo die Arbeiten durchgeführt werden müssen. In diesen Fällen wird die Arbeit nicht vom Kunden, sondern vom Hersteller selbst bezahlt. st/mid Bildquelle: GVA
Bildunterschrift: mid Ratingen – Auch freie Werkstätten dürfen im Gewährleistungszeitraum Wartungen und Inspektionen an Kraftfahrzeugen durchführen, ohne dass die Herstellergarantie erlischt.


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