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Wiederzulassung nach Juli 2009 – Stand 2009

Was müssen Sie für Ihr abgemeldetes Fahrzeug zahlen?

Für die momentan abgemeldeten Fahrzeuge wird bei der Wiederzulassung nach dem Juli 2009 die alte Autosteuer fällig.

Die alte Kfz Steuer gilt auch bei Ummeldung eines PKWs durch Verkauf bzw. Umzug des Kfz Halters sowie bei einer Besitzumschreibung.

Die Autobesitzer werden also nicht schlechter gestellt.

Voraussetzung für die Wiederzulassung eines außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges gemäß § 14 II FZV:

Ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug kann bis 7 Jahre nach Außerbetriebsetzung unter Vorlage folgender Unterlagen wieder zum Verkehr zugelassen werden:

  • der Zulassungsbescheinigung Teil I und II
  • einer gültigen HU / AU /SP
  • der nach § 6 FZV erforderlichen Kfz-Halterdaten
    und
  • der Versicherungsbestätigung nach § 23 FZV

 

Hier finden Sie wichtige Informationen und Tipps rund um das Thema:

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