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Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos bis längstens 2030

Keine Autosteuer zahlen – Elektrofahrzeuge werden für bis zu 10 Jahre von der Kfz Steuer befreit.

 

Sind Elektrofahrzeuge steuerfrei?

Ja.

Die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen beträgt bis zu 10 Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2025 (Paragraf 3d Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.

Nach Ablauf der Kfz-Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Pkw-Steuer um 50 Prozent (Paragraf 9 Abs. 2 KraftStG).

 

Sind Hybridfahrzeuge steuerfrei?

Nicht als E-Fahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden. Diese Elektrofahrzeuge sind nicht steuerfrei.

Ebenfalls nicht steuerbegünstigt sind E-Fahrzeuge, die einen Verbrennungsmotor als Reichweiten-Verlängerer haben, die sogenannten Range-Extender-Fahrzeuge.

 

Wie lange sind Elektrofahrzeuge steuerbefreit?

Dauer der Steuerbefreiung:

Die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge beträgt bis zu 10 Jahre und wird längstens bis 31. Dezember 2030 gewährt.

 

Was entscheidet über die Dauer der Steuerbefreiung bei Elektrofahrzeuge?

Die Steuerbefreiung wird ab dem Tag der Erstzulassung gewährt und ist gültig für reine Elektrofahrzeuge:

  • mit Erstzulassung in der Zeit vom 18.05.2011 und dem 31.12.2025 für bis zu 10 Jahre,
  • mit Erstzulassung bis 17.05.2011 für 5 Jahre (beschränkt sich auf Elektroautos gemäß Paragraph 18 Abs. 4b KraftStG).

Fahrzeuge, die zwischen dem 18.05.2016 und dem 31.12.2025 nachträglich zu einem reinem E-Fahrzeug umgerüstet werden, profitieren ebenfalls von einer Kfz-Steuerbefreiung für bis zu 10 Jahre, längstens bis 31. Dezember 2030. Die Kfz-Steuerbefreiung beginnt an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde die Voraussetzungen der Umrüstung als erfüllt feststellt.

Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr wurde im Kraftfahrzeugsteuergesetz die 10-jährige Steuerbefreiung für E-Fahrzeuge rückwirkend erweitert.

 

Förderung von E-Autos:

Die Bezuschussung für E-Fahrzeuge soll künftig geringer ausfallen. Ferner soll ab 01. September 2023 die Förderung für reine Elektroautos nur noch an private Autokäufer ausgezahlt werden und nicht mehr für Dienst- oder Handwerkerfahrzeuge gelten.

 

Förderung von Plug-in-Hybridfahrzeuge:

Die Kaufprämie für aufladbare Plug-in-Hybride, kurz PHEV, die noch einen Verbrennungsmotor an Bord haben, lief Ende 2022 ganz aus. Vom 01. Januar 2023 an erhalten Plug-in-Hybridfahrzeuge keine staatliche Förderung mehr. 

 

Steuerförderung von schadstoffarmen Autos:

2023: Schadstoffklasse 7

Die EU-Kommission hat bereits Eckpunkte für die neue Schadstoffklasse 7 vorgelegt.  Ab Juli 2025 soll für alle Neuwagen, die in der Europäischen Union verkauft werden, die Abgasnorm Euro 7 gelten.

2021: Schadstoffklasse Euro 6d-TEMP-EVAP und Abgasnorm Euro 6d ISC-FCM

Die Euronorm 6d-TEMP-EVAP müssen seit dem Spätsommer 2019 alle neu zugelassenen Fahrzeuge (Benziner und Diesel) erfüllen. Seit Januar 2021 ist die Abgasnorm Euro 6d ISC-FCM für Neufahrzeuge in Kraft getreten.

 

 

Rückblick

Siebtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – Kfz-Steuerreform:

Kfz Steuer für Neuzulassungen ab 01.01.2021

Bei Neuwagen, die mehr als 95 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen, steigt stufenweise die jährliche CO2-Steuer  ab 01. Januar 2021.

 

Nachfolgend finden Sie Informationen zu abgelaufenen Steuerbefreiungen sowie zu geplanten Steuer-Vorhaben, die allerdings noch nicht bzw. bislang noch nicht umgesetzt wurden:

2020: Die PKW Maut in Deutschland sollte im 2020/ 2021 kommen

Das Bundeskabinett beschloss am 17.Dezember 2014 den Regierungsentwurf des 2. Verkehrsteueränderungsgesetzes. Im Dezember 2016 wurden sich Brüssel und Berlin einig. Mit dem Gesetz sollten deutsche Autofahrer, die die PKW Maut für die Bundesstraßen und Autobahnen zahlen, über die Kfz-Steuer entlastet werden. Letztendlich sollte durch diese Regelung für die deutschen Autofahrer keine Belastung entstehen. Elektro-Fahrzeuge sollten mautfrei fahren. Die Umsetzung sollte in 2020/ 2021 erfolgen.

 

Hier finden Sie Informationen zu bereits abgelaufenen Steuerbefreiungen bzw. Filterförderungen:

2016: Partikelfilter-Förderung seit Januar 2016

Das Bundesregierung fördert seit Januar 2016 die Filter-Nachrüstung bei älteren Diesel-Pkws und leichten Nutzfahrzeugen mit Dieselmotor mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Gefördert werden Nachrüstungen, die in der Zeit vom 01. Januar bis 30. September 2016 vorgenommen werden. Die Antragstellung ist ab sofort bis einschließlich 15. November 2016 möglich. Nachrüstungen werden mit 260 Euro gefördert. Den Antrag finden Sie auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).  

 2015 : Filterförderung seit Februar 2015 

Die Bundesregierung förderte seit Februar 2015 die Nachrüstung von Partikelfilter bei älteren Dieselautos und leichten Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen. Nachrüstungen, die ab 01. Januar bis einschließlich 31. Dezember 2015 erfolgten, wurden mit bis zu 260 Euro gefördert werden. Die Antragstellung für die Rußfilter-Nachrüstung war nur möglich, solange die Mittel ausreichten, längstens bis 15. Februar 2016.

2011 bis 2013: Nutzen Sie die Kfz Steuerbefreiung für Euro-6-Diesel 

Für Dieselfahrzeuge, die die Abgasnorm Euro 6 erfüllen, gab es eine einmalige und befristete Kfz Steuerbefreiung von 150 Euro pro Fahrzeug.

Wichtig: Allerdings beschränkte sich diese Begünstigung auf Fahrzeuge mit einer Erstzulassung vom 01. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2013.

Eine weitere Möglichkeit einen steuerlichen Nachlass zu erhalten, war die Filterförderung.

Auch 2013 gab es wieder Zuschüsse vom Staat:

Für die Filternachrüstung bei ungefilterten Dieselwagen flossen die Zuschüsse auch 2013. Wenn Sie bis Ende 2012 nachgerüstet und bis 15. Februar 2013 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Förderantrag gestellt hatten, erhielten Sie einen Zuschuss von 330 Euro.  Wenn Sie den Rußfilter  2013 einbauen ließen und bis zum 15. Februar 2014 einen Zuschuss beantragten, erhielten Sie 260 Euro.

Die Fördermittel, welche für Partikelnachrüstungen aus dem vergangenen und diesem Jahr zur Verfügung standen (insgesamt 60 Mio. Euro),  sind wegen der anhaltend beachtlichen Nachfrage bereits vollständig ausgeschöpft.

Seit 2012 gab es die Filterförderung

Der Bund förderte steuerlich wieder für ein Jahr die Rußfilternachrüstung. Die Neuauflage der Förderung garantiert den Fahrern von leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen und PKW einen steuerlichen Nachlass von 330 Euro. Die erneute Auflage des Förderprogramms startete mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Förderrichtlinie zu Jahresbeginn. Die mit 330 Euro geförderte Umrüstung führt für die zwischen dem 01. Januar und dem 31. Dezember 2012 nachgerüsteten Fahrzeuge zu einer günstigeren Umweltplakette und somit, je nach Feinstaubplakette und Ausgestaltung der Umweltzonen, künftig oder auch weiterhin zu einer freien Fahrt in die Umweltzonen. Die Abgabefrist für die Förderanträge war zwischen dem 01. Februar 2012 und 15. Februar 2013 möglich. Weitere Details zur Filterförderung erhalten Sie hier: Filternachrüstung

2008 bis 2010: Hier finden Sie Informationen zur bereits abgelaufene Kfz Steuerbefreiung für Neuwagen:

Der Bundestag hat die befristete Kfz-Steuerbefreiung für Neuwagen beschlossen. Laut Bundestagsbeschluss wurden Fahrzeuge mit Erstzulassung vom 05.11.2008 bis 30.06.2009 für ein Jahr steuerbefreit. Für Fahrzeuge mit Abgasnorm Euro 5 und Euro 6 gab es einen Erlass der Autosteuer von  zwei Jahren. Die Steuerbefreiung galt vom 05. November 2008 bis 31. Dezember 2010

 

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4 Antworten zu “Erlass der Autosteuer – Kfz-Steuerbefreiung”

  1. Liane Sonntag sagt:

    mein wohnort 08294 lössnitz , wohin muß ich wenden, wenn ich ich fragen habe der halter des fahrzeugs ist 100% schwerbehindert, pflegestufe 1
    wäre sehr dankbar eine antwort zu bekommen gruß sonntag

  2. Lothar kamp sagt:

    Woher bekomme ich ein Antrag auf Steuerbefreiung wegen
    schwerbehinderung Bundesland Bayern

  3. ub sagt:

    Die Anträge zur Kfz Steuervergünstigungen für schwerbehinderte Personen sind antragsgebunden. Diese müssen beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden.
    Mit dem Link können Sie die Umkreissuche für die Zuständigkeit starten:
    http://www.zoll.de/DE/Service/Dienststellensuche/Kfz-Steuer/Schritt_02/_function/Dienststellenfinder_Anliegen_KFZ_Formular.html

    Das Autosteuer-Team

  4. ub sagt:

    Neu ab 01.01.2021: Die Autosteuer für Neuwagen wird hauptsächlich nach den CO2-Emissionen pro Kilometer berechnet.

    Das Autosteuer-Team

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