Kfz Besteuerung für rote Kennzeichen
Die Zuteilung der roten Nummernschilder unterliegt einer pauschalen jährlichen Kfz-Besteuerung
– für Krafträder in Höhe von 46,02 Euro
– für alle übrigen Fahrzeuge in Höhe von 191,73 Euro.
Rote Nummern werden für folgende Kennzeichen vergeben:
– Oldtimerkennzeichen
– Kurzzeitkennzeichen
– Wechselkennzeichen
Rote Sonderkennzeichen für Oldtimer (Kraftfahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind) beginnen mit Nummer 07.
Wer darf mit dem 07-Kennzeichen fahren?
Für Oldtimerfahrzeuge dürfen rote Nummernschilder ausschließlich für folgende Zwecke ausgehändigt werden:
– Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen
– Probefahrten
– Überführungsfahrten.
Voraussetzung für den Erhalt der Oldtimerkennzeichen ist, dass sich das Oldtimerfahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Wechselkennzeichen mit der Nummer 06 werden nur noch an Autohändler und KFZ-Betriebe ausgegeben.
Privatpersonen können diese Kennzeichen nur noch als Kurzzeitkennzeichen (5-Tages-Kennzeichen) für Überführungsfahrten nutzen.
Rote Nummernschilder gibt es ebenfalls für Roller, Mofas, Kleinkrafträder und elektrisch angetriebene Rollstühle.
Die roten Kennzeichen dürfen auch hier lediglich für Probe- und Überführungsfahrten genutzt werden.
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Die Kfz-Zulassung wird digitaler:
Ab September 2023 sollen besondere Nummernschilder, wie z. B. Oldtimerkennzeichen, E-Kennzeichen, Saisonkennzeichen über das Internet beantragt werden können.
Euer Autosteuer-Team