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Dienstwagenbesteuerung – Oldtimer als Dienstwagen

Dienstwagenbesteuerung für Oldtimer: Nutzer von Dienstwagen auch privat schlucken jeden Monat einen bitteren Wehrmutstropfen: Ein Prozent des Listenpreises ist als Einkommen zu versteuern. Dabei ist es dem Fiskus herzlich egal, welchen Rabatt der Händler auf den Neuwagen gewährt hat. Relevant für die Berechnung ist nur der offiziell ausgedruckte Preis in der Herstellerliste. Die Ein-Prozent-Regelung gilt jedoch für alle Autos. Und das öffnet die Möglichkeit, für die Dienstfahrten günstig mit einem alltagstauglichen Oldtimer zu fahren. Das ist legal, macht Freude und spart Geld. Doch einige Regeln und Tipps müssen beachtet werden.

Mit einem Oldtimer preiswert auf Dienstreise zu gehen, hat vor allem für Selbständige einen hohen Reiz. Vorausgesetzt, sie können den Bedarf glaubhaft belegen. Fachärzte tun sich da beispielsweise schwer, denn regelmäßige Dienstreisen kann ein Radiologe oder Orthopäde kaum geltend machen. Auch bei Vielfahrern, die jedes Jahr mindestens 20 000 Kilometer zurücklegen, kommt ein Oldtimer wegen der Belastungen und dem Verschleiß eher nicht in Betracht. Bei der Wahl des entsprechenden Oldtimers ist es wichtig, dass das Auto einen gewissen Standard beim Fahrkomfort, der Zuverlässigkeit und der Sicherheit aufweist. Da kommen beispielsweise englische Roadster aus den Sechzigern weniger in Betracht.

Da die Ein-Prozent-Lösung bei der Einkommenssteuer für alle Fahrzeuge gilt, ergeben sich verlockende Alternativen. So gilt beispielsweise ein BMW 635 CSi als ausgereiftes und alltagstaugliches Auto. BMW stellte im April 1980 für das Coupé mit seinem legendären Reihensechszylinder mit 3,5 Litern Hubraum und 160 kW/218 PS 54 000 D-Mark in Rechnung. Umgerechnet entspricht das 27 609,76 Euro. Ein aktuelles Coupé der Sechser-Reihe kostet selbst in der Basisversion 640i mit 235 kW/320 PS ohne jedes Extra 74 900 Euro. Somit erfordert das kultivierte Coupé nach drei Jahrzehnten das gleiche fiskalische Engagement wie ein milde ausgestatteter VW Golf: 279,09 Euro, die zum monatlich zu versteuernden Einkommen addiert werden. Für das aktuelle BMW- Modell kämen 749 Euro dazu.

Hohe Ansprüche an Alltagstauglichkeit und Komfort kann beispielsweise auch ein entsprechendes Coupé von Mercedes erfüllen. Im September 1981 berechneten die Schwaben für einen 500 SEC mit seinem bulligen Fünfliter-V8 und 177 kW/240 PS 73 900 D-Mark, mithin 37 784 Euro, wofür der Hersteller heute die Basisversion eines C 250 CDI bereit stellt (37 217,25 Euro). Der aktuelle CL 500 kostet dagegen mindestens 120 606,50 Euro. Somit steht es bei der Berechnung des monatlich zusätzlich zu versteuernden Einkommens 377,84 Euro zu 1 206,06 Euro zugunsten des 500 SEC.

Außerdem sind mit einem H-Kennzeichen nur 192 Euro pauschale Kfz-Steuer fällig. Und die Vollkaskoprämien liegen zwischen 200 und 300 Euro pro Jahr. Vorausgesetzt die Jahreslaufleistung liegt unter 9 000 Kilometern. Darüber hinaus erwarten viele Versicherer den Nachweis eines weiteren „Alltagsautos“ oder ein Abonnement für öffentliche Verkehrsmittel. Weiteren Charme gewinnt das Steuersparmodell „Oldtimer als Dienstwagen“ bei den Betriebskosten. So lassen sich beispielsweise alle Reparaturen, Instandsetzungsarbeiten, ja sogar Restaurierungsmaßnahmen geltend machen.

Die günstige Besteuerung alter Autos sorgt sogar für ein wachsendes Leasingangebot. Doch da sehen Finanzbeamte genau hin. Wer damit spekuliert, ein altes Auto mit gutem Werterhalt durch so hohe Leasingraten zu mieten, damit nach Ablauf des Vertrags der Restwert unter die Rubrik „Schnäppchen“ fällt, handelt mit Zitronen. Denn steuerrechtlich gilt auch ein verdeckter Mietkauf als Kauf. Am wichtigsten für die Anerkennung als Dienstwagen ist jedoch der Nachweis des Bedarfs. Nicht zu Unrecht wittern Finanzbeamte per se in einer derartigen Regelung die versteckte Subventionierung einer Liebhaberei. Der Nachweis einer entsprechenden Nutzung ist unabdingbar. Da reicht es nicht, pro Jahr zwei Dienstreisen mit zusammen 790 Kilometern anzumelden.

Verkauft der Besitzer sein „Schätzchen“ nach der Nutzung als Dienstwagen, nimmt das zuständige Finanzamt auch diese Transaktion genau unter die Lupe. Erzielt der Verkäufer einen Preis, der deutlich über dem Einkaufswert liegt, ist die Differenz zu versteuern. Thomas Lang/mid tl/mid

 


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