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Spesen – Verpflegungsmehraufwand 2025

 

Wie hoch sind die Pauschalbeträge für Spesen?

Hier finden Sie die aktuellen Verpflegungspauschalen und Spesensätze auf einen Blick. Für betriebliche bzw. berufliche Auswärtstätigkeiten in Deutschland gibt es nach der Reisekostenreform steuerrechtlich nur noch zwei Verpflegungspauschalen.

Falls Sie auch des Öfteren länger unterwegs sind, kennen Sie das, die Kosten für Verpflegung oder Übernachtungen fallen nicht gerade niedrig aus. Diese Aufwendungen, beispielsweise für Essen und Getränke in Gaststätten, Taxi-und Telefongebühren, Gebühren für Toiletten- und Duschräume können Sie als Spesen geltend machen.

Wenn Sie Arbeitnehmer sind, müssen Sie die Höhe der Spesen im Arbeitsvertrag vereinbaren, denn ohne eine schriftliche Vereinbarung haben Sie leider kein Recht auf Auszahlung der Reisekosten. Ab einer bestimmten Abwesenheitsdauer vom eigentlichen Standort kann Ihr Arbeitgeber die anfallenden Mehraufwendungen bis zu einem festgelegten gesetzlichen Pauschbetrag steuerfrei und ohne Einzelnachweis erstatten. Bekommen Sie mehr als die gesetzlichen Freibeträge, müssen Sie oder Ihr Arbeitgeber den Mehrbetrag versteuern.

Bekommen Sie gar keine Spesen von Ihrem Arbeitgeber bzw. bei Selbständigkeit, können Sie die Aufwendungen in Ihrer Steuererklärung als Werbungskosten geltend machen, vorausgesetzt ist die Vorlage der entsprechende Belege und Nachweise. Der Verpflegungsmehraufwand ist nur steuerlich absetzbar, wenn dieser geschäftlich bzw. beruflich erfolgte.

 

Spesen 2025 im Ausland

Wie hoch sind die Spesen im Ausland 2025?

Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten ab 01. Januar 2025 liegen vor.

Unter anderem haben sich die Pauschbeträge für die Übernachtungskosten ab 01. Januar 2025 in den nachfolgenden Ländern geändert:

Äthiopien, Angola, Brunei, Costa Rica, Guatemala, Indien, Japan , Kroatien, Malediven, Polen, Singapur, Taiwan,Thailand und Vietnam.

 

Eine Übersicht der Auslandspauschalen 2025 finden Sie hier:      

>>>      Spesen 2025       <<<

 

Spesen 2025 im Inland

Wie hoch sind die Spesen im Inland 2025?

Der Verpflegungsmehraufwand für das Jahr 2025 im Inland bleibt unverändert.

Die große Verpflegungspauschale liegt bei 28 Euro.

Für die kleine Pauschale für 8 bis 24 Stunden Abwesenheit können 14 Euro angesetzt werden.

 

Rückblick:

Wie hoch sind die Spesensätze in Deutschland 2024?

Nachfolgend die Spesensätze für Deutschland:

Im Inland werden erstattet bei

– Dienstreisen 

                                  bis 8 Stunden          0,00 Euro

– 1-tägigen Geschäftsreisen über 8 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten     

                                8 bis 24 Stunden         14,00 Euro

– für volle Tage bei Dienstreisen von über 24 Stunden

                               ab 24 Stunden            28,00 Euro

 

Informationen zu den Spesen 2022 , 2021, 2020

Steu­er­li­che Be­hand­lung von Rei­se­kos­ten und Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen bei be­trieb­lich und be­ruf­lich ver­an­lass­ten Aus­lands­rei­sen ab 01. Ja­nu­ar 2022:

Das Bundesministerium hat deutlich früher als sonst die Spesensätze und Verpflegungspauschale ab 01. Januar 2022 veröffentlicht.

Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 01. Januar 2022 nicht neu festgesetzt.

Die zum 01. Januar 2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort.

Wie hoch sind die Sachbezüge 2022 im Inland?

Für kostenlose oder verbilligte Verpflegung hat der Fiskus Sachbezugswerte festgelegt. Die Sachbezugswerte werden durch eine Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, kurz SvEV, angepasst, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, kurz BMAS, erlassen wird. Die amtlichen Sachbezugswerte werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. 

Die  Sachbezugswerte 2022:

Monatlicher Monatswert
– bei der Verpflegung auf 270 Euro,
– bei der Unterkunft und Miete auf 241 Euro,
– bei den unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten für Frühstück auf 56 Euro, für Mittagessen bzw. Abendessen auf 107 Euro.

Steu­er­li­che Be­hand­lung von Rei­se­kos­ten und Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen bei be­trieb­lich und be­ruf­lich ver­an­lass­ten Aus­lands­rei­sen ab 01. Ja­nu­ar 2022:

Das Bundesministerium hat deutlich früher als sonst die Spesensätze und Verpflegungspauschale ab 01. Januar 2022 veröffentlicht.

Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 01. Januar 2022 nicht neu festgesetzt.

Die zum 01. Januar 2021 veröffentlichten Beträge gelten somit für das Kalenderjahr 2022 unverändert fort.

 

Neue Spesensätze ab 2021 für Auslandsreisen:

In den nachfolgenden 22 Ländern bzw. Städte gelten ab 2021 neue Spesensätze:

Albanien
Andorra
Botsuana
Burundi
Chile
China / Chengdu
China / Kanton
China/ Peking
China / Shanghai
China / im Übrigen
Cote d`lvoire
Irland
Kenia
Kongo / Republik
Korea / Republik
Kuwait
Lichtenstein
Nepal
Niger
Rumänien/ Bukarest
Rumänien / im Übrigen
Schweiz / Genf
Schweiz / im Übrigen
Senegal

 

Verpflegungsmehraufwand im Inland 2020:

Die Pauschbeträge für den Verpflegungsmehraufwand im Inland wurden angehoben. Zum 01.01.2020 steigt der Monatswert für Verpflegung auf 258 Euro.

Die Reisekosten und Reisekosten-Vergütungen bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen (Paragraf 9 Absatz 4a Satz 5 Einkommensteuergesetz, kurz EStG) ab 01. Januar 2020 auf einen Blick:

Auslandspauschale 2020:

Die Auslandspauschalen für den Verpflegungsmehraufwand haben sich in über 40 Ländern erhöht bzw. reduziert.

Spesensätze 2020:

Nachfolgend die Spesensätze für Deutschland:

Im Inland werden erstattet bei

– Dienstreisen 

                                  bis 8 Stunden          0,00 Euro

– 1-tägigen Geschäftsreisen über 8 Stunden sowie für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen beruflichen Auswärtstätigkeiten     

                                8 bis 24 Stunden         14,00 Euro

– 24-stündiger beruflich bzw. betrieblich bedingter Abwesenheit  bei mind. 3-tägige berufliche Auswärtstätigkeit  

                               ab 24 Stunden         28,00 Euro

 

Pauschale für 1 Übernachtung:

                               20,00 Euro 

Die Verpflegungspauschale (Abwesenheit mind. 8 Std.) entfällt wegen der 2-stufigen Regelung der Mindest-Abwesenheitszeiten.

Die Verpflegungspauschale bleibt wie ursprünglich bei einer Abwesenheitsdauer von 24 Std., vorausgesetzt ist eine mehrtägige (mindestens 3-tägige) berufliche Auswärtstätigkeit.

 

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