Bei der Angabe der Emissionswerte müssen Kfz-Händler laut Bundesgerichtshof ihrer Kennzeichnungspflicht nachkommen und dürfen die Emissionsangaben nicht im Kleingedruckten verstecken. Damit wies das Gericht die Beschwerde eines Autohändlers gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des OLG Hamm (AZ:I-4 U 58/10) ab.
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